Wer beim Laden seines E‑Fahrzeugs nicht auf Beschilderung und Regeln achtet, zahlt schnell drauf. Besonders innerorts kann es an Ladesäulen eng werden. Wie teuer das Falschparken an der Ladesäule wird, regelt die Bußgeldkatalogverordnung.
Zeichen am Ladeplatz beachten, sonst wird’s teuer
Schilder an einem Ladeplatz unbeachtet lassen und sich nicht um Vorschriften zu kümmern, das ist ein häufiger Fehler: Wer ohne E‑Kennzeichen auf einem E‑Parkplatz steht – selbst mit E‑Auto oder Plug-in-Hybrid – riskiert 55 Euro Bußgeld. D.h., wenn das Kennzeichen nicht auf „E“ endet oder es sich nicht um ein ausländisches Kennzeichen speziell für Elektroautos handelt, darf auf Parkplätzen, die nur für Elektrofahrzeuge freigegeben sind, nicht geparkt werden.

Auch vorhandene Zusatzschilder sind entscheidend: Oft darf an öffentlichen Ladeplätzen nur während des Ladevorgangs geparkt werden, meist auch zeitlich begrenzt. Wer zu lange steht oder keine analoge oder digitale Parkscheibe nutzt, muss mit mindestens 20 Euro Bußgeld rechnen. Auch die Parkscheibe sichtbar zu platzieren – kann schon mal schnell vergessen werden. Und das wird dann wie nicht vorhanden gewertet. Wird ein Verwarngeld-Angebot ignoriert, kommen noch 25 Euro für die Verfahrenskosten und 3,50 Euro für die Zustellgebühr dazu. Das macht dann in Summe mindestens 48,50 Euro. Ein teurer Spaß für ein bisschen Laden.
„Wer an Ladesäulen trotz Anordnung keine Parkscheibe nutzt, muss mindestens mit einer 20-Euro-Verwarnung rechnen.“
Felix Müller-Baumgarten
Auskunft geben vor allem die Zusatzschilder „während des Ladevorgangs“ und die Zeitangabe, etwa „bis 4h“. In diesem Fall darf während des Ladens bis zu vier Stunden geparkt werden. Wird das Fahrzeug nicht geladen oder ist vollgeladen, dann darf der Parkplatz nicht genutzt werden. Häufig ist noch das Symbol „Parkscheibe“ vorhanden, um den Behörden das Kontrollieren der Parkdauer zu vereinfachen. Der Regelsatz für den Verstoß richtet sich nach der Dauer der überzogenen Zeit. Die Bußgelder sind gestaffelt: Bei bis zu 30 Minuten beträgt die Strafe 20 Euro, bei bis zu einer Stunde 25 Euro, bei bis zu 2 Stunden werden 30 Euro fällig, bei bis zu 3 Stunden 35 Euro und über 3 Stunden werden 40 Euro veranschlagt. Im schlimmsten Fall drohen Kosten von bis zu 300 Euro, etwa wenn das Auto abgeschleppt wird. Nicht vergessen: Ladegebühren und Parkgebühren sind nicht das Gleiche. Wenn Parkgebühren von der Kommune erhoben werden und keine ausdrückliche Ausnahme für „E‑Kfz während des Ladevorgangs“ besteht, sind Parkgebühren zusätzlich zu den Ladekosten zu entrichten.
Die Sache mit den Blockiergebühren
Wer länger an der Ladesäule steht als durch Ladesäulenbetreiber oder Ladekartenanbieter erlaubt, muss mit zusätzlichen Kosten rechnen. Meist nach vier Stunden. Hier werden oft zehn bis 20 Cent pro Minute abgerechnet, die das Auto länger angesteckt an der Ladesäule steht. Auch hier gilt: vorher die AGBs der Ladekarte oder des Ladesäulenbetreibers checken. Gängige Höchstsätze sind 12 Euro pro Ladevorgang, aber es gibt auch Anbieter, die deutlich höhere Gebühren pro Minute verlangen und das teilweise ohne Höchstsatz.
Und was ist beim Laden auf privaten Flächen?
Manche Supermärkte bieten eigene Ladesäulen auf ihren Parkplätzen. Aber auch hier gelten Regeln: Supermarktparkplätze sind in der Regel in Privatbesitz, auch wenn sie für jeden offenstehen. Daher gelten die Verkehrsregeln nicht direkt, da diese nur für den öffentlichen Verkehrsraum vorgesehen sind. Auch die Behörden können hier keinen Strafzettel verteilen.
Auf Supermarktparkplätzen gelten die Regeln des Betreibers. Wird eine Parkscheibe verlangt, ist meist die analoge gemeint. Elektronische Varianten sind zwar oft geduldet, können aber gegen die AGB verstoßen. Hier sollte man sich im Vorfeld erkundigen, um keine Vertragsstrafe zu riskieren. Denn auch wenn im öffentlichen Raum digitale Parkzeitüberwachungsgeräte und analoge Parkscheiben gleichgestellt sind, gilt das nicht zwingend auch auf privaten Parkplätzen. Hier gilt das, was der Betreiber zur Meidung einer Vertragsstrafe vorgibt. Es sind Fälle bekannt, in denen eine Vertragsstrafe erhoben wurde, obwohl mit einer digitalen „Parkscheibe“ der Abstellzeitraum des Fahrzeugs angezeigt wurde.
Die wichtigsten Schilder rund ums Laden

Die Beschilderung gilt nur für Elektrofahrzeuge, die ein „E“ auf dem Kennzeichen tragen und für ausländische Fahrzeuge, die anhand des Kennzeichens ebenfalls als Elektrofahrzeuge zu erkennen sind. Das Zeichen kann auch direkt auf den blauen Parkschildern mit dem „P“ aufgedruckt sein.

Dieses Zeichen wird gleich mehrfach im entsprechenden Anhang zur StVO aufgeführt und erlaubt den Fahrzeugen mit E‑Kennzeichen etwas, das anderen Verkehrsteilnehmern verboten ist, z.B. das Befahren einer Sonderspur, das Parken an bestimmten Flächen, etc.

Dieses Zeichen kennzeichnet Ladepunkte für E‑Fahrzeuge. Wenn es nicht mit dem oben dargestellten Zeichen für Elektrofahrzeuge gekoppelt ist, dürfen hier auch Fahrzeuge geladen werden, die nicht über ein E‑Kennzeichen verfügen. Es setzt keine Beschränkungen in Kraft, sondern ist rein deklaratorisch und weist lediglich darauf hin, wo Ladepunkte zu finden sind.

Mit diesem Zusatzschild werden oft freigegebene Parkflächen beschränkt. Bei diesem Zusatzschild ist das Parken nur dann erlaubt, wenn das geparkte Fahrzeug auch geladen wird. Wird es nicht geladen, oder wurde der Ladevorgang beendet, darf das Fahrzeug nicht mehr abgestellt werde. Oft ist dieses Schild noch mit dem Zusatz „für maximal 4h“ oder einer anderen Zeit versehen. Dieses ist wiederum mit dem Zeichen der Parkscheibe gekoppelt. In diesem Fall sollte man unter keinen Umständen vergessen die Parkscheibe gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen, um Post vom Ordnungsamt zu vermeiden.
